Orientierungshilfe für Baumaßnahmen der besonderen Wohnformen nach SGB IX „Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ in NRW

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Sehr geehrte Damen und Herren,

der Landschaftsverband Rheinland (LVR) und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) haben in Zusammenarbeit eine Orientierungshilfe für Baumaßnahmen der besonderen Wohnformen nach SGB IX erarbeitet (Stand April 2025). Diese verfolgt das Ziel, eine einheitliche Auslegung zentraler Anforderungen zu ermöglichen. Eine Förderung aus Mitteln des Landesbauministeriums wird erwartet, Nr. 7 der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2025 ist zu beachten. Darüber hinaus sind Fördergrundsätze der Sozialstiftung NRW und ggfs. die Förderrichtlinie der Aktion Mensch e.V., sowie eventuell weiterer Zuwendungsgeber in eigener Verantwortung zu berücksichtigen. Eine Förderung ist nur zulässig, wenn die Förderzusage vor Vorhabenbeginn erteilt wird. Idealerweise erfolgt frühzeitig ein Beratungsprozess, vor dem bauordnungsrechtlicheren Genehmigungsverfahren, welches nicht Gegenstand jener Prüfung ist (vgl. S. 4).

Die Orientierungshilfe führt Trägern von Einrichtungen der Eingliederungshilfe u.a. relevante Vorschriften und Gesetze sowie zu beteiligende Stellen auf. Der Antragsteller hat in eigener Verantwortung alle erforderlichen Stellen für das Förderverfahren einzubinden:

  • Träger der Eingliederungshilfe (LVR/LWL)
  • Bewilligungsbehörde (das örtliche Amt für Wohnungsbauförderung)
  • Örtliche WTG-Behörde (zur Wahrung der Rechte von Menschen mit Behinderung)
  • Sozialstiftung NRW (als möglicher Zuwendungsgeber)

Anforderungen an Neubauten und Ersatzneubauten (z.B. Adressbildung und Erschließung, bauliche Standards/Empfehlungen) werden aufgelistet.

Je Wohnplatz dürfen 45 qm NRF (R) nicht unterschritten werden [§ 6 (3) WTG DVO].
Die anerkennungsfähige angemessene Netto-Raumfläche (R) beträgt:

  • für einen barrierefreien Wohnplatz: 45 qm (R) pro Platz
  • für einen rollstuhlgerechten Wohnplatz: 50 qm (R) pro Platz

Baukosten (Kostengruppen 300-700 ohne Kostengruppe 600, DIN 276:2018-12) können aktuell bei einem Neubau maximal bis 3.810 € je qm NRF (R) als angemessen anerkannt werden. (Jährliche Anpassung des Baukostenhöchstwertes nach Bekanntgabe des Mai-Baupreisindexes für Wohngebäude NRW).

Sofern im Einzelfall zusätzliche Aufwendungen erforderlich sind, sind diese mit dem jeweiligen Landschaftsverband dem Grund und der Höhe nach abzustimmen.

Die Orientierungshilfe verlinken wir Ihnen als PDF-Datei HIER

Für weitere Informationen zu uns und unseren Leistungen erreichen Sie uns telefonisch unter 0211 – 957 423 0 oder per E-Mail unter info@soleo-gmbh.de.

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