Angemessenheitsgrenze – Werte 2023 NRW

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Mit Erlass vom 03.08.22 teilt das Ministerium MAGS NRW die Werte für 2023 mit, wonach die Angemessenheitsgrenze für Investitionskosten berechnet wird:

Stationäre Pflegeeinrichtung:

  • a) ohne eigene Vollversorgung (Catering) – 2.966,33€ je qm Nettoraumfläche
  • b) mit eigener Vollversorgung (Küche(n)) – 3.066,33€ je qm Nettoraumfläche

Teilstationäre Pflegeeinrichtung:

  • 2.429,79€ je qm Nettoraumfläche oder Nettogrundfläche

Der Betrag für Instandhaltung und Instandsetzung von  Anlagegütern (§§ 2 und 3 APG DVO NRW) im Jahr 2023 beträgt 26,51€ je qm der berücksichtigungsfähigen Nettogrundfläche.

Die vollständige Mitteilung finden Sie HIER.

Angemessenheitsgrenze für Aufwendungen in der Pflege in NRW – Werte 2022

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Die Festlegung der Angemessenheitsgrenze gem. § 2 Abs. 2 APG DVO NRW erfolgt durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW. Zum 01.01.2022 gelten demnach folgende Werte :

  • Vollstationäre Pflege 2.554,40€ je qm NRF ohne tägliche Vollversorgung
  • Vollstationäre Pflege 2.654,40€ je qm NRF mit täglicher Vollversorgung
  • Teilstationäre Pflege 2.092,37€ je qm NRF
  • Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung von Anlagegütern 22,83€ je qm der berücksichtigungsfähigen NRF

Den Erlass vom MAGS finden Sie HIER.

Investitionskosten Pflegeeinrichtungen in NRW – Angemessenheitsgrenze 2020

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Angemessenheitsgrenze

In § 2 APG DVO NRW heißt es ” Der Betrag der Angemessenheitsgrenze gilt für das Jahr des Inkraftretens dieser Verordnung und wird nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk)in NRW (Basisjahr 2010=100) für die Folgejahre jeweils auf Basis des Mai-Index des Vorjahres festgeschrieben und jährlich von der obersten Landesbehörde durch Erlass festgesetzt.”

Auf Nachfrage beim zuständigen Ministerium -MAGS NRW- wann mit dem entsprechenden Erlass für die Werte 2020 zu rechnen sei, erhielt soleo* folgende  Information vom Leiter des Referates für Landesrecht Pflege,WTG: 

“Zur Frage der Angemessenheitsgrenzen wird es vermutlich in diesem Jahr keinen Erlass des Ministeriums geben. Wir haben einen Gutachten zu den Angemessenheitsgrenzen beauftragt, dessen Ergebnis in die Überprüfung der APG DVO einfließen wird. Den Entwurf einer ggf. erforderlichen Änderungsverordnung werden wir im Herbst in die Verbändeanhörung geben.” Diese Information lässt den Rückschluss zu, dass die Angemessenheitsgrenze nicht durch Fortschreibung des Mai-Index von 2019 festgesetzt wird, sondern durch eine andere Berechnungsgrundlage erfolgen wird.

Es bleibt zu hoffen, dass das Gutachten die Veränderungen in der Bau- und Wohnungswirtschaft bestätigt, auf die soleo* in den letzten Jahren immer wieder wie folgt hingewiesen hat:

  • steigende Baukosten
  • steigende Grundstückspreise
  • fehlende ausgewiesene Baugrundstücke
  • zusätzliche  Qualitätsanforderungen durch Barrierefreiheit-Rollstuhlgerecht und Energieeffizienz
  • Fehlende Fachkräfte in der Bauwirtschaft
  • Geringe Ausschreibungsrückläufe
  • Langwierige Genehmigungsverfahren
  •  Refinanzierungsdauer und damit Nutzungsdauer der Neubau – Immobilie zu lang (50 Jahre)

Mit der Verständigung auf eine neue Grundlage zur Berechnung  der Angemessenheitsgrenze  für Pflegeeinrichtungen würde die Chance bestehen, diese an den  aktuellen Realitäten der Bauleistungen am Bauwerk anzupassen und die notwendigen Investitionen in die Zukunft zu ermöglichen.

Investitionskosten – Festsetzung der Angemessenheitsgrenze für 2018 in NRW

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Die in der Tabelle angegebenen Werte sind für die Festsetzungs- und Feststellungsbescheide nach der APG DVO – NRW maßgeblich und zwar für:

langfristige Anlagegüter wie Gebäude (§ 2 Absatz 2 APG DVO NRW)
die Instandhaltungspauschale für langfristige Anlagegüter
(§ 6 Absatz 2 APG DVO NRW)
Wichtig zu beachten sind die unterschiedlichen Werte für vollstationäre und teilstationäre Einrichtungen. Diese, per Erlass des MGEPA vom 17.07.2017 festgelegten Werte, sind für zukünftige Planungen von Baumaßnahmen -Neubau sowie Umbau und Modernisierungsmaßnahmen – nach dem Wohn- und Teilhabegesetz – WTG NRW von Bedeutung.

In der Praxis werden diese festgesetzten Angemessenheitsgrenzen für kritisch betrachtet, zum einen unter Berücksichtigung der Preisentwicklung auf dem
Baumarkt und zum anderen durch zunehmend qualitativer Anforderungen
für Pflegeeinrichtungen.