Landesregierung von Nordrhein-Westfalen beschließt mit dem Landeshaushalt 2022 ein Förderprogramm zur Entlastung von Immobilienkäufern, die ihr Eigentum selbst nutzen

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Wie die WAZ berichtete auch Haus und Grund über den Plan zur Entlastung beim Kauf selbst genutzter Immobilien. Der Vorsitzende der FDP-Landtagsfraktion Christof Rasche trug in der Debatte des Landtags am 15.12.2021 unter anderem vor:

„Die NRW-Koalition hat seit Regierungsübernahme an der Wende in der Finanzpolitik gearbeitet. Mit dem Haushalt 2018 hatte die Regierung den ersten schuldenfreien Haushaltsentwurf nach 45 Jahren vorgelegt, diesen Weg des soliden Haushaltens setzt das Land seitdem fort. Trotz der Jahrhundertherausforderung der Corona-Pandemie wird der Haushalt 2022 einen Rekord an Zukunftsinvestitionen ermöglichen. Fast 10 Milliarden Euro fließen in öffentliche Modernisierungsimpulse von Verkehrsinfrastruktur, über Gebäudesanierung bis Digitalisierung und Wasserstofftechnologie. Die Investitionsquote ist vom Haushalt 2016 – den letzten Landeshaushalt den die rot-grüne Vorgängerregierung komplett verantwortet hatte – zum Haushalt 2022 von 8,8 Prozent auf 11,1 Prozent gestiegen.

Die Eigentumsquote ist im Vergleich zu anderen europäischen Ländern zu niedrig, dabei ist Wohneigentum eine gute Absicherung gegen Armut im Alter. Die NRW-Koalition hat deshalb im Koalitionsvertrag vereinbart, insbesondere Familien in NRW bei der Grunderwerbsteuer zu entlasten und so den Eigentumserwerb zu vereinfachen. Für das Jahr 2022 wird nun ein 400 Millionen-Euro-Förderprogramm für das selbst genutzte Wohneigentum aufgelegt. Familien, Paare aber auch Einzelpersonen werden bei der Grunderwerbsteuer entlastet, wenn sie eine Wohnung oder ein Haus zur Eigennutzung kaufen. Die genauen Förderrichtlinien werden im ersten Quartal erarbeitet, die Förderung soll rückwirkend ab 1. Januar 2022 ermöglicht werden. Dieses Förderprogramm ist für uns ein Zwischenschritt zur Reform der Grunderwerbssteuer. Die neue Bundesregierung hat eine Länderöffnungsklausel angekündigt, die wir als Land NRW für weitergehende Schritte nutzen möchten.“

(Quelle: https://fdp.fraktion.nrw/content/rasche-haushalt-setzt-zukunftsimpulse-entlastung-beim-erwerb-von-wohneigentum, Hervorhebungen durch soleo*)

Baden-Württemberg beschließt Förderprogramm für teilstationäre Pflegeangebote – Chancen zur Expansion

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Gefördert werden investive und nicht-investive Maßnahmen zur quantitativen und qualitativen Verbesserung der Versorgungsstrukturen mit Angeboten der Tages-,Nacht- und Kurzzeitpflege.

Mit dem „Investitionsprogramm-Pflege 2022“ werden sowohl für Umbau, Neubau und Konzeptentwicklung Fördermittel zur Verfügung gestellt. Ziel dieses Förderprogrammes ist es, das selbstbestimmte Wohnen und Leben im Alter und mit Pflegebedürftigkeit zu stärken. Die innovative konzeptionelle Weiterentwicklung der Kurzzeitpflege. Ist mit diesem Förderprogramm besonders im Fokus. Eine Chance für Pflegeeinrichtungen, ihre Geschäftsfelder auszubauen bzw. zu erweitern und sich für die Zukunft aufzustellen.

Gem. der Ausschreibung werden Projekte wie folgt gefördert:

  • Zur Teilfinanzierung der Projekte nach Punkt I.1 kann ein Zuschuss mit einem Anteil von bis zu 90 % an den zuwendungsfähigen Ausgaben im Wege der Projektförderung bewilligt werden.
  • Der Neubau von Tages- und Nachtpflegen nach Punkt I.2 wird mit einem Festbetrag von bis zu 20.000 Euro pro Platz gefördert
  • der Neubau von solitären Kurzzeitpflegen nach Punkt I.2 mit bis zu 50.000 Euro pro Platz.
  • Wird ein Platz sowohl für die Tages- als auch für die Nachtpflege genutzt, wird der Förderbetrag nur einmal in Höhe der Förderung für einen Tagespflegeplatz gewährt.
  • Der Umbau und die Modernisierung von Gebäuden zu Tages- und Nachtpflegeplätzen wird mit bis zu 75 % von 20.000 Euro pro Platz gefördert.
  • Der Umbau und die Modernisierung von Gebäuden zur Einrichtung einer solitären Kurzzeitpflege wird mit bis zu 75 % von 50.000 Euro pro Platz gefördert.
  • Bei Kombinationen von nicht-investiven und investiven Projekten gelten für den Teil „Neubau und Umbau“ die oben genannten Sätze zu Punkt I.2 und darüber hinaus der Kosten- und Finanzierungsplan für das Modellprojekt (Punkt I.1). In diesem Fall bitte Bewerbungsbogen 1 (Projektförderung) und Bewerbungsbogen 2 (Ausbau von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege) einreichen.

Für bereits begonnene Vorhaben kann keine Zuwendung bewilligt werden.

Die Bewerbung um Fördermittel muss bis zum 28.02.2022 erfolgen. Unter folgendem Link: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Foerderaufrufe/Innovationsprogramm-Pflege-2022 sind die Ausschreibung, Antragsformulare und Merkblätter zum Förderprogramm abrufbar.

Auf Wunsch unterstützt Sie soleo* in der Erarbeitung von Konzepten – inhaltlich und planerisch- gerne, rufen Sie an oder nehmen per Mail Kontakt mit uns auf (Tel.: 0211 957423-0, info@soleo-gmbh.de, Ansprechperson: Angelika Zielke).

Die Vergabe von Fördermitteln erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV), insbesondere §§ 23, 44 LHO und VV hierzu. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Sozialministerium im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Neue Bundesförderung für effiziente Gebäude

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Zum 01.01. bzw. 01.07.2021 startet die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Mit der BEG und dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG), welches seit dem 01.11.2020 gilt, ist die energetische Gebäudepolitik neu aufgestellt worden. Das GEG ersetzt die EnEV, das BEG ersetzt bekannte KfW-Förderprogramme wie das Kreditprogramm 153.

Alles neu oder weiter wie bisher?

Angst vor neuen oder zusätzlichen Maßnahmen muss man als Bauherr jedoch nicht haben, da die bestehenden Grundzüge weitestgehend erhalten blieben. So stellt das GEG keine höheren Anforderungen an die wesentlichen Bauteile wie Dach, Fenster und Fassade. Deutlich verändert stellt sich jedoch die neue Bundesförderung dar. So rückt neben der Wohngebäudeförderung (WG) auch die Förderung von Nicht-Wohngebäuden (NWG) stärker in den Fokus. Mit der Einführung von weiteren Förderstufen, zusätzlich zu den bereits bekannten, ergeben sich für Bauherren verbesserte Förderbedingungen.

Die Förderstufen für Wohngebäude im Überblick:

Effizienzhaus(Tilgungs-)zuschuss in % je Wohnung Betrag je Wohnung 
Effizienzhaus 40 Plus25 % von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kostenbis zu 37.500 Euro
Effizienzhaus 4020 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kostenbis zu 24.000 Euro
Effizienzhaus 40 Erneuerbare-Energien-Klasse oder Nachhaltigkeits-Klasse 22,5 % von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kostenbis zu 33.750 Euro
Effizienzhaus 5515 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kostenbis zu 18.000 Euro
Effizienzhaus 55 Erneuerbare-Energien-Klasse oder Nachhaltigkeits-Klasse 17,5 % von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kostenbis zu 26.250 Euro
Quelle: kfw.de

Darüber hinaus entfällt der Zwang, dass der begehrte Tilgungszuschuss je Wohneinheit nur in Kombination mit einem Kredit bei der KfW ausgeschüttet wird.

„Wenn Sie ein neues Effizienzhaus bauen oder kaufen, fördern wir Sie wahlweise mit einem Kredit mit Tilgungszuschuss oder einem direkt ausgezahlten Zuschuss – Sie haben die Wahl.“ (KfW.de)

Spätestens hier sollten künftige Bauherren aufhorchen und die Integration der neu aufgelegten Förderung in ihrem Projekt prüfen. Es gilt jedoch zu beachten, dass die altbekannte Förderung des Kreditprogramms 153 noch bis zum 01.07.2021 aktiv ist. Vor allem wenn der Baubeginn in allzu naher Zukunft vollzogen werden soll, ist die Förderfähigkeit nach der neuen Förderung genau zu überprüfen.

Gerne stehen wir Ihnen hierbei zur Verfügung. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme telefonisch unter 0211 – 957 423 0 oder per Mail an info@soleo-gmbh.de.

BMU-Förderung für Anpassung an Klimaveränderungen in sozialen Einrichtungen

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„Übersterblichkeit“ bei Hitzewellen in Deutschland wissenschaftlich belegbar (Deutsches Ärzteblatt, 05. August 2019); Selbständige Regelung der Raumtemperatur für pflegebedürftige oder behinderte Menschen in ihren Wohn- und Gemeinschaftsräumen gesetzlich gefordert (z.B. WTPG Baden-Württemberg); bei sich verändernden klimatischen Bedingungen sind beide Aspekte schwerer zu vereinbaren. Auch Starkregen oder Hochwasser bilden ein zunehmendes Risiko.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat dieses Thema aktuell zum Inhalt des Förderprogramms Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen gemacht. Es ist Bestandteil des COVID-19-Konjunkturpakets.

Empfänger der Förderung: Träger sozialer Arbeit in anerkannter selbständiger Rechtsform

Art der Förderung: Träger erhalten Zuschüsse zu konzeptioneller Beratung, zu investiven Maßnahmen und zur Weiterbildung beteiligter Personen in Sachen Klimaanpassung

Umfang der Förderung: Förderquoten zwischen 75 und 90 % sind ausgeschrieben

Laufzeit des Förderprogramms: 31.10.2020 – 31.12.2023

Nächste Antragsfrist: 30.06.2021

Wichtig: Zügige Umsetzung von Projekten wird honoriert! Projektanträge, die bis zum 30.06.2021 eingereicht werden, können zum Teil bis zu 100 % gefördert werden.

Weitere Informationen: https://www.z-u-g.org/aufgaben/klimaanpassung-in-sozialen-einrichtungen/

Förderschwerpunkt 1: Beratung

  • Einstiegs- und Orientierungsberatung
  • Erstellung von Anpassungskonzepten

Förderschwerpunkt 2: Intensive Maßnahmen auf Basis von Anpassungskonzepten

  • z.B. Verschattung / Sonnenschutz am Gebäude oder im Umfeld (Wasserflächen, Pflanzung von Bäumen oder Büschen)
  • Fenster mit isolierender Verglasung
  • Dach- oder Fassadenbegrünung
  • Kühlung im Gebäude
  • Starkregenschutz durch Barrieren, Pumpanlagen, Wasserspeicher

Förderschwerpunkt 3: umfasst Weiterbildungskampagnen für Klienten oder Mitarbeiter zur Schulung hinsichtlich Klimaanpassung.

Wichtig: Für Anträge, die bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden, kann die Förderung im Förderschwerpunkt 1 sowie für schnell umsetzbare Maßnahmen unter Förderschwerpunkt 2, die eine Laufzeit von voraussichtlich maximal sechs Monaten haben, bis zu 100 Prozent betragen. Mit dieser großzügigen Unterstützung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit können Ihre Kunden und Mitarbeiter schnell von Ihren Anpassungsmaßnahmen an Klimaveränderungen profitieren.

soleo* berät zu allen Förderschwerpunkten und steht Ihnen für Fragen unter gerfried.lentzsch@soleo-gmbh.de oder unter 0211-957 423 47 zur Verfügung.

Aktionsplan für klimafestes Deutschland auch für soziale Einrichtungen

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Die Bundesregierung kommt in ihrem Fortschreibungsbericht zum Klimawandel, der vom Bundeskabinett am 21.10.20 beschlossen wurde, u.a. zu dem Ergebnis, für Anpassungsmaßnahmen in sozialen Einrichtungen ein gesondertes Förderprogramm aufzulegen.

Demnach soll im Oktober 2020 ein Förderprogramm “Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen” an den Start gehen. Konkret heißt es: “Damit wendet sich das BMU an Kommunen, gemeinnützige Organisationen und Unternehmen, die im Gesundheits- und Sozialwesen tätig sind. Sie erhalten gezielte Unterstützung, zum Beispiel bei baulichen Veränderungen wie Dach- und Fassadenbegrünung, dem Aufbau schattenspendender Pavillons und Sonnensegeln oder der Anschaffung von Trinkwasserspendern. Soziale Einrichtungen sollen individuelle Beratung sowie die Möglichkeit erhalten, passgenaue Klimaanpassungskonzepte für sich zu entwickeln. Mit Ausbildungs- und Weiterbildungsprogrammen sowie Informationskampagnen werden die Beschäftigten sowie die zu betreuenden Personen und ihre Angehörigen für die Folgen des Klimawandels sensibilisiert. Anträge von finanzschwachen Kommunen und gemeinnützigen Vereinigungen die bis zum 30. Juni 2021 eingehen, können in manchen Fällen bis zu 100 Prozent gefördert werden.” (https://www.bmu.de/pressemitteilung/bundesregierung-beschliesst-aktionsplan-fuer-klimafestes-deutschland/).