Investitionskosten Pflegeeinrichtungen in NRW – Angemessenheitsgrenze 2020

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Angemessenheitsgrenze

In § 2 APG DVO NRW heißt es ” Der Betrag der Angemessenheitsgrenze gilt für das Jahr des Inkraftretens dieser Verordnung und wird nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk)in NRW (Basisjahr 2010=100) für die Folgejahre jeweils auf Basis des Mai-Index des Vorjahres festgeschrieben und jährlich von der obersten Landesbehörde durch Erlass festgesetzt.”

Auf Nachfrage beim zuständigen Ministerium -MAGS NRW- wann mit dem entsprechenden Erlass für die Werte 2020 zu rechnen sei, erhielt soleo* folgende  Information vom Leiter des Referates für Landesrecht Pflege,WTG: 

“Zur Frage der Angemessenheitsgrenzen wird es vermutlich in diesem Jahr keinen Erlass des Ministeriums geben. Wir haben einen Gutachten zu den Angemessenheitsgrenzen beauftragt, dessen Ergebnis in die Überprüfung der APG DVO einfließen wird. Den Entwurf einer ggf. erforderlichen Änderungsverordnung werden wir im Herbst in die Verbändeanhörung geben.” Diese Information lässt den Rückschluss zu, dass die Angemessenheitsgrenze nicht durch Fortschreibung des Mai-Index von 2019 festgesetzt wird, sondern durch eine andere Berechnungsgrundlage erfolgen wird.

Es bleibt zu hoffen, dass das Gutachten die Veränderungen in der Bau- und Wohnungswirtschaft bestätigt, auf die soleo* in den letzten Jahren immer wieder wie folgt hingewiesen hat:

  • steigende Baukosten
  • steigende Grundstückspreise
  • fehlende ausgewiesene Baugrundstücke
  • zusätzliche  Qualitätsanforderungen durch Barrierefreiheit-Rollstuhlgerecht und Energieeffizienz
  • Fehlende Fachkräfte in der Bauwirtschaft
  • Geringe Ausschreibungsrückläufe
  • Langwierige Genehmigungsverfahren
  •  Refinanzierungsdauer und damit Nutzungsdauer der Neubau – Immobilie zu lang (50 Jahre)

Mit der Verständigung auf eine neue Grundlage zur Berechnung  der Angemessenheitsgrenze  für Pflegeeinrichtungen würde die Chance bestehen, diese an den  aktuellen Realitäten der Bauleistungen am Bauwerk anzupassen und die notwendigen Investitionen in die Zukunft zu ermöglichen.

Landesförderplan „Alter und Pflege“ (2. LFP) des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 – 2023 gemäß § 19 APG NRW veröffentlicht

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Der aktuelle Landesförderplan verfolgt 5 Ziele:

Ziel 1: Strukturen unterstützen
Ziel 2: Wissen fördern, Erkenntnisse verbreiten
Ziel 3: Qualität und Transparenz von Beratung fördern
Ziel 4: Mit (digitaler) Technik unterstützen, Zugänge zu (digitaler) Technik ermöglichen
Ziel 5: Teilhabe (-gerechtigkeit) fördern (u.a. 7. Maßnahmen zur Öffnung stationärer Einrichtungen in den Stadtteil)

Der Entscheidung einer Projektförderung werden insbesondere folgende Kriterien zu Grunde gelegt:

  • Ist der Ansatz mittelbar oder unmittelbar verwertbar für ältere Menschen, Pflegebedürftige oder pflegende Angehörige?
  • Wird durch das Vorhaben etwas Neues geschaffen, ist es innovativ?
  • Ist das Vorhaben nachhaltig angelegt (Werden z. B. Versorgungs-, Unterstützungsoder Beratungsstrukturen gefördert?) und kann das Vorhaben voraussichtlich nach Ende der Förderung weiter betrieben werden?
  • Trägt das Vorhaben dazu bei, Schnittstellen bei Leistungs- und Versorgungssektoren zu überwinden?
  • Sind die avisierten Ergebnisse übertragbar (auf andere Zielgruppen, Regionen etc.)?
  • Könnten die avisierten Ergebnisse in die Regelversorgung/-unterstützung oder – beratung übernommen werden?
  • Berücksichtigt das Vorhaben die Nutzerperspektive? Ist es für alle Betroffenen gleichermaßen zugänglich?
  • Ist das kalkulierte Budget angemessen?
  • Ist das Vorhaben transparent oder fördert es die Transparenz?
  • Trägt das Vorhaben zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von Qualität in der Versorgung und/oder Beratung bei?

Weitere Informationen

Entwicklung Pflegeheimplätze in NRW – Übersicht lt. Angaben MAGS vom 24.07.18

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Stand vor 31.07.2018:

2162 Pflegeeinrichtungen in NRW mit 179.500 vollstationären Pflegeplätzen

Stand nach 31.07.2018

Auflagen WTG nicht erfüllt:
506 Pflegeeinrichtungen

Schließung
5 Pflegeeinrichtungen Wegfall von 195 Plätzen

Verzicht auf Pflegewohngeld
76 Pflegeeinrichtung 0 Platzabbau

Umwandlung DZ vollstationär in DZ Kurzzeitpflegeplätze
26 Pflegeeinrichtungen wandeln 292 Plätze um

Belegungsstopp Anteile DZ
399 Pflegeeinrichtungen Wegfall von 5559 Plätzen 
3,1% Plätze der Gesamtplatzzahl in NRW entfallen.

Neubau und Erweiterungen von Pflegeeinrichtungen
2018 vorraussichtlich 3067 neue Plätze

Neue Angemessenheitsgrenzen NRW für 2019

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Die Angemessenheitsgrenzen sind vom MAGS für 2019 wie folgt festgesetzt und per 12.07.18 den Verbänden mitgeteilt worden:

⇒vollstationäre Einrichtungen  2.058,87 €

⇒teilstationäre Einrichtungen   1.734,92 €

⇒Instandsetzungspauschale     20,48 €

je qm anerkannte Fläche für langfristige Anlagegüter

Indexwert                                  116,2 

Festellungsbescheid sonstiger Anlagevermögen

Weisung des zuständigen Landesministerium NRW an WTG-Behörden

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Das MAGS hat am vergangenen Freitag allen WTG-Behörden in den Kommunen die Weisung erteilt, bis zum 15.07.18 den Stand der WTG-Anpassung in Bestandsimmobilien anzugeben. Die WTG-Behörden sind verpflichtet, bei den betreffenden Pflegeeinrichtungen eine Anhörung durchzuführen und die geplanten Maßnahmen zu erfassen.

In dem Erlass (s. Anhang) wird eindeutig festgestellt, der Stichtag 31.07.18 ist und bleibt unverändert. Wie im § 47 WTG bestimmt, gibt es drei Optionen, die seitens der Behörden bei Verstoß gegen die Übergangsfrist anzuwenden sind:

I. Verzicht auf Pflegewohngeld
II. Umwandlung überzähliger DZ der vollstationären Pflege in Kurzzeitpflege (s. Anhang)
III. Belegungsstopp für Wiederbelegung von Plätzen in DZ

Wichtig für betreffende Pflegeeinrichtungen ist eine zeitnahe Vorbereitung auf die anstehende Anhörung.

Einrichtungen, die konkrete Baumaßnahmen zur Umsetzung der Anforderungen begonnen haben, aber nicht fristgerecht umsetzen können,
sollen von den WTG-Behörden begleitet werden. Laut Erlass sind die WTG-Behörden gehalten, mit der Pflegeeinrichtung eine Vereinbarung
zur Zielerreichung zu treffen unter Anwendung besonderer Regelung des Belegungsstopps.
Das soleo*-Team steht Einrichtungen auf Wunsch hierbei unterstützend zur Seite.

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