Übergangsfristen für Bestandsimmobilien

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Am 30. Juni 2006 stimmte der Bundestag einer Reihe von Änderungen des Grundgesetzes zu, in denen die Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern neu geregelt wurden. Mit der Föderalismusreform wurde auch die Zuständigkeit der Heimgesetzgebung auf die Länder übertragen, die daraufhin landesspezifische Gesetze und Rechtsverordnungen erließen. Für Sozialimmobilien im Bestand wurden Übergangsregelungen in die Landesheimgesetze aufgenommen mit sehr unterschiedlichen Laufzeiten und Inhalten. Einige Fristen sind in absehbarer Zeit fällig, auf die wir u.a. hinweisen möchten.

Eine Übersicht zur Überprüfung auf den eigenen Bestand finden Sie HIER.

WTG Übergangsfrist – Ende- mit Folgen

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Am 03.04.18 wird in der Rheinischen Post wie in der WZ über aktuelle Aussagen von Herrn Laumann berichtet. Hiermit  wird seitens des zuständigen Ministeriums NRW bestätigt, dass am 01.08.18 endgültig die Übergangsfrist für die Umsetzung der 80%igen EZ-Quote in allen Pflegeeinrichtungen endet.Die Konsequenz für die rund 550 Pflegeeinrichtungen, die dieses Ziel nach 15 Jahren Anpassungszeit nicht erreichen, lautet Einzugsstopp. Konkret heißt dies, dass ein freiwerdender Platz in einem DZ nicht wieder vergeben werden darf, solange bis die 80% EZ in der Einrichtung nachgewiesen sind.Es ist davon auszugehen, dass die Heimaufsichten diesen Prozess engmaschig begleiten werden. Um den steigenden Nachfragebedarf nach Kurzzeitpflege zu bedienen, wurde vom Ministerium NRW eine Abweichung von der WTG Auflage eingeräumt. Hiernach dürfen Kurzzeitpflegeplätze in DZ bis 2021 beibehalten werden.

 

Artikel RP (04.04.2018)

Übergangsfrist für Anpassung der WTG Forderungen in NRW hat Bestand

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Der Hoffnung, dass mit neuer Landesregierung die Übergangsregelung für die Umsetzung der WTG-Vorgaben in NRW aufgelockert oder gar aufgehoben würde, ist nach aktuellen Aussagen des nun zuständigen Landesministeriums MAGS der Boden entzogen worden.

Minister Karl-Josef Laumann bezieht eindeutig Stellung und bezeichnet die Anpassungszeit von 15 Jahren als ausreichend. Viele Träger haben im Bestand die Anforderungen – vorrangig die Schaffung von EZ – inzwischen erfüllt. Die Träger, die dieser Forderung bis zum 31.07.2018 nicht nachkommen werden, müssen mit einem Belegungsstopp rechnen. In CareInvest vom 23.08.2017 führt nach Ansicht von Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann die ab Mitte 2018 geltende Einzelzimmerquote zu einer Qualitätssteigerung in den stationären Pflegeeinrichtungen Nordrhein-Westfalens:”Die Politik darf nicht eintscheiden, wo und wie Menschen wohnen und leben wollen, wenn sie pflegebedürftig werden. Aber sie muss die richtigen Rahmenbedingungen dafür setzen”.

Daten und Fakten zum Umsetzungsstand:

Im Oktober 2015 hatten 650 der rund 2700 Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen die Einzelzimmerquote noch nicht erfüllt.

Die Umfrage des Ministeriums im Juli 2017 wurde von 516 der 650 Einrichtungen beantwortet. Von den 516 Einrichtungen konnten 72 auf die Frage, ob sie davon ausgehen, dass sie die Einzelzimmerquote fristgerecht erfüllen können, noch keine fristgerechte Umsetzungsperspektive der geplanten Baumaßnahmen darlegen.

Hier finden Sie den CareInvest Artikel!