Investitionskosten – Festsetzung der Angemessenheitsgrenze für 2018 in NRW

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Die in der Tabelle angegebenen Werte sind für die Festsetzungs- und Feststellungsbescheide nach der APG DVO – NRW maßgeblich und zwar für:

langfristige Anlagegüter wie Gebäude (§ 2 Absatz 2 APG DVO NRW)
die Instandhaltungspauschale für langfristige Anlagegüter
(§ 6 Absatz 2 APG DVO NRW)
Wichtig zu beachten sind die unterschiedlichen Werte für vollstationäre und teilstationäre Einrichtungen. Diese, per Erlass des MGEPA vom 17.07.2017 festgelegten Werte, sind für zukünftige Planungen von Baumaßnahmen -Neubau sowie Umbau und Modernisierungsmaßnahmen – nach dem Wohn- und Teilhabegesetz – WTG NRW von Bedeutung.

In der Praxis werden diese festgesetzten Angemessenheitsgrenzen für kritisch betrachtet, zum einen unter Berücksichtigung der Preisentwicklung auf dem
Baumarkt und zum anderen durch zunehmend qualitativer Anforderungen
für Pflegeeinrichtungen.

Spatenstich für den Neubau einer Pflegeeinrichtung in Kerpen

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Auf Einladung des Vorstandsvorsitzenden des Caritas-Verbandes für den Rhein-Erft-Kreis e.V., Herrn Peter Altmayer, und unter Beteiligung der weiteren Bauherrenvertreter, der Stadt Kerpen, der Presse sowie der soleo* GmbH konnte heute auf dem Baugrunstück der symbolische Spatenstich gefeiert werden.
Hier entsteht ein Quartierskonzept mit stationärer Pflegeeinrichtung für 72 Plätze, einer Tagespflege, einem Mahlzeitendienst und einer Sozialstation sowie in einem 2. Bauabschnitt betreutes Wohnen.
Die soleo* GmbH ist als Generalplaner mit den Leistungsphasen 1-9 beauftragt. Der Bauantrag ist eingereicht und mit der Ausführungsplanung wurde begonnen.

Spatenstich mit Andreas Comacchio, Christian Canzler, Heinz-Udo Assenmacher, Peter Altmayer, Ute Christochowitz und Ralf Weinholt (v.l.n.r.)

Übergangsfrist für Anpassung der WTG Forderungen in NRW hat Bestand

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Der Hoffnung, dass mit neuer Landesregierung die Übergangsregelung für die Umsetzung der WTG-Vorgaben in NRW aufgelockert oder gar aufgehoben würde, ist nach aktuellen Aussagen des nun zuständigen Landesministeriums MAGS der Boden entzogen worden.

Minister Karl-Josef Laumann bezieht eindeutig Stellung und bezeichnet die Anpassungszeit von 15 Jahren als ausreichend. Viele Träger haben im Bestand die Anforderungen – vorrangig die Schaffung von EZ – inzwischen erfüllt. Die Träger, die dieser Forderung bis zum 31.07.2018 nicht nachkommen werden, müssen mit einem Belegungsstopp rechnen. In CareInvest vom 23.08.2017 führt nach Ansicht von Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann die ab Mitte 2018 geltende Einzelzimmerquote zu einer Qualitätssteigerung in den stationären Pflegeeinrichtungen Nordrhein-Westfalens:”Die Politik darf nicht eintscheiden, wo und wie Menschen wohnen und leben wollen, wenn sie pflegebedürftig werden. Aber sie muss die richtigen Rahmenbedingungen dafür setzen”.

Daten und Fakten zum Umsetzungsstand:

Im Oktober 2015 hatten 650 der rund 2700 Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen die Einzelzimmerquote noch nicht erfüllt.

Die Umfrage des Ministeriums im Juli 2017 wurde von 516 der 650 Einrichtungen beantwortet. Von den 516 Einrichtungen konnten 72 auf die Frage, ob sie davon ausgehen, dass sie die Einzelzimmerquote fristgerecht erfüllen können, noch keine fristgerechte Umsetzungsperspektive der geplanten Baumaßnahmen darlegen.

Hier finden Sie den CareInvest Artikel!

Umsetzung der Übergangsregelung § 47 Absatz 3 Wohn- und Teilhabegesetz NRW

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AKTUELLE INFORMATION AUS DEM ZUSTÄNDIGEN MINISTERIUM

Mit einem Schreiben vom 03.07.2017 informierte die soleo*-Geschäftsführung das zuständige Ministerium für WTG-Angelegenheiten (ehemals MGEPA heutige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW) über Schwierigkeiten in der Einhaltung der Übergangsfrist 31.07.2018 zur Anpassung von Bestandsimmobilien an die gesetzlich geforderte EZ-Quote und Badezuordnung. Auch bei zeitiger Projektplanung sei es aufgrund zunehmend langer Bearbeitungszeiten der Baubehörden – nicht selten mehrere Monate bis zu einem Jahr – kaum mehr möglich, die Übergangsfrist einzuhalten. (s. Aktuelles 28.06.2017)

Auf die Frage, ob je Planungsstand Ausnahmen von der Übergangsfrist eingeräumt werden könnten, erhielt soleo* eine ausführliche Antwort vom zuständigen Abteilungsleiter Herrn Markus Leßmann mit einem Schreiben vom 21.07.2017.

Die Kernaussagen lauten:

  • die Übergangsfrist läuft am 31.07.2018 aus, Verlängerungen gibt es nicht
  • rund 650 der Bestandsimmobilien in NRW erfüllen z.Zt. die Anforderungen des WTG nicht
  • mittels der online-Befragung über Pfad-Invest erhält das Ministerium bis zum 31.07.2017 einen aktuellen Sachstand und nimmt Einzelberatungen auf
  • Trägern, die sich über diesen Weg nicht gemeldet haben, wird empfohlen, umgehend den Kontakt zur örtlichen WTG-Behörde aufzunehmen und sich zum weiteren Vorgehen zu beraten (Ergänzung auf telefonische Nachfrage)
  • bei laufenden Umbaumaßnahmen gibt es die Notwendigkeit der engen Kooperation mit der WTG-Behörde, um den Betrieb ordnungsgemäß zu sichern und “individuelle, pragmatische” Lösungen zu finden, so dass ordnungsrechtliche Maßnahmen eher zurückhaltend Anwendung finden können
  • Einrichtungen, die eine WTG-Anpassung nicht fristgerecht realisiert haben, werden ordnungsrechtlich belangt: z.B. mit einem Einzugsstopp, d.h. DZ dürfen nur als EZ genutzt werden bis die EZ-Quote für die Einrichtung erzielt ist, oder die Nutzung von Bädern wird untersagt
  • Ordnungsrechtliche Maßnahmen führen zu Erlöseinbußen

Hier finden Sie das komplette Antwortschreiben!