Angemessenheitsgrenze für Aufwendungen in der Pflege in NRW – Werte 2022

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Die Festlegung der Angemessenheitsgrenze gem. § 2 Abs. 2 APG DVO NRW erfolgt durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW. Zum 01.01.2022 gelten demnach folgende Werte :

  • Vollstationäre Pflege 2.554,40€ je qm NRF ohne tägliche Vollversorgung
  • Vollstationäre Pflege 2.654,40€ je qm NRF mit täglicher Vollversorgung
  • Teilstationäre Pflege 2.092,37€ je qm NRF
  • Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung von Anlagegütern 22,83€ je qm der berücksichtigungsfähigen NRF

Den Erlass vom MAGS finden Sie HIER.

NRW-Mögliche Entfristung für Kurzzeitpflegeplätze in Doppelzimmern

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Bericht des MAGS zum Thema „Überprüfung der Wirksamkeit des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) gemäß§ 49 Abs. 3 WTG und der Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG DVO) gemäß§ 47 Abs. 3 WTG DVO” liegt mit etwas Verspätung vor. Unterstützt wurde das Ministerium durch eineEvaluation des Instituts AGP Sozialforschung, die im Dezember 2019 mit einem Bericht über die Ergebnisse abgeschlossen wurde.

Das Institut APG Sozialforschung nennt konkrete Handlungsempfehlungen, die in Teilen durch Maßnahmen des MAGS aufgegriffen werden wie z.B. Prüfung und Beratung von WG durch WTG-Behörden, Angleichung von Entscheidungen und Vorgehen der WTG-Behörden in den Kommunen, Starrer Prüfkatalog bei Regelprüfungen und Art der Berichterstattung, Anwendung der Fachkraftquote, Stärkung der Mitwirkung von Bewohnern u.a.

Im Bericht gibt das MAGS die Absicht bekannt, die Aufhebung der befristeten Anerkennung von Doppelzimmern in der Kurzzeitpflege zu prüfen:
Punkt 5.4 Mangel an verlässlich verfügbaren Kurzzeitpflegeplätzen Bei der Novellierung des WTG im Jahr 2019 wurde aufgrund des festgestellten Mangels an verlässlich verfügbaren Kurzzeitpflegeplätzen in§ 47 Abs. 2 WTG die Möglichkeit aufgenommen, dass Doppelzimmer, die aufgrund der Einzelzimmerquote im Prinzip abgebaut werden müssten, bis zum 31.07.2021 als Doppelzimmer weiter genutzt werden können, wenn sie nur noch im Rahmen der Kurzzeitpflege belegt werden. Nach einer im Jahr 2019 durchgeführten Erhebung haben 28 Einrichtungen die Absicht erklärt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Hierdurch konnten 290 Kurzzeitpflegeplätze geschaffen werden. Aufgrund des weiter bestehenden Mangels an Kurzzeitpflegeplätzen beabsichtigt das MAGS, die Regelung zu entfristen.

Die Entscheidung wird in Kürze erwartet.

Den Bericht des MAGS mit APG-Evaluation können Sie hier einsehen.

Entwicklung Pflegeheimplätze in NRW – Übersicht lt. Angaben MAGS vom 24.07.18

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Stand vor 31.07.2018:

2162 Pflegeeinrichtungen in NRW mit 179.500 vollstationären Pflegeplätzen

Stand nach 31.07.2018

Auflagen WTG nicht erfüllt:
506 Pflegeeinrichtungen

Schließung
5 Pflegeeinrichtungen Wegfall von 195 Plätzen

Verzicht auf Pflegewohngeld
76 Pflegeeinrichtung 0 Platzabbau

Umwandlung DZ vollstationär in DZ Kurzzeitpflegeplätze
26 Pflegeeinrichtungen wandeln 292 Plätze um

Belegungsstopp Anteile DZ
399 Pflegeeinrichtungen Wegfall von 5559 Plätzen 
3,1% Plätze der Gesamtplatzzahl in NRW entfallen.

Neubau und Erweiterungen von Pflegeeinrichtungen
2018 vorraussichtlich 3067 neue Plätze

Weisung des zuständigen Landesministerium NRW an WTG-Behörden

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Das MAGS hat am vergangenen Freitag allen WTG-Behörden in den Kommunen die Weisung erteilt, bis zum 15.07.18 den Stand der WTG-Anpassung in Bestandsimmobilien anzugeben. Die WTG-Behörden sind verpflichtet, bei den betreffenden Pflegeeinrichtungen eine Anhörung durchzuführen und die geplanten Maßnahmen zu erfassen.

In dem Erlass (s. Anhang) wird eindeutig festgestellt, der Stichtag 31.07.18 ist und bleibt unverändert. Wie im § 47 WTG bestimmt, gibt es drei Optionen, die seitens der Behörden bei Verstoß gegen die Übergangsfrist anzuwenden sind:

I. Verzicht auf Pflegewohngeld
II. Umwandlung überzähliger DZ der vollstationären Pflege in Kurzzeitpflege (s. Anhang)
III. Belegungsstopp für Wiederbelegung von Plätzen in DZ

Wichtig für betreffende Pflegeeinrichtungen ist eine zeitnahe Vorbereitung auf die anstehende Anhörung.

Einrichtungen, die konkrete Baumaßnahmen zur Umsetzung der Anforderungen begonnen haben, aber nicht fristgerecht umsetzen können,
sollen von den WTG-Behörden begleitet werden. Laut Erlass sind die WTG-Behörden gehalten, mit der Pflegeeinrichtung eine Vereinbarung
zur Zielerreichung zu treffen unter Anwendung besonderer Regelung des Belegungsstopps.
Das soleo*-Team steht Einrichtungen auf Wunsch hierbei unterstützend zur Seite.

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