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Rahmenempfehlungen zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege

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Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) hat der Gesetzgeber die außerklinische Intensivpflege aus den Regelungen der häuslichen Krankenpflege herausgelöst und eine eigenständige Rechtsvorschrift erstellt.

Da die einzelnen Bundesländer unterschiedliche Regelungen bezüglich der Pflege in ihren Heimgesetzgebungen haben, wurden zwischen dem GKV-Spitzenverband und den beteiligten Spitzenverbänden der Wohlfahrt Rahmenempfehlungen nach § 132l Abs. 1 SGB V mit Anforderungen an die außerklinische Intensivpflege (AKI) in ambulanten Wohngemeinschaften, die in der Rahmenempfehlung als Wohneinheiten bezeichnet werden, und in der vollstationären Pflege verhandelt. Diese tritt zum 01.07.2023 in Kraft. Für die Neuverhandlung ihrer bestehenden Versorgungsverträge nach § 132l Abs. 5 SGB V haben Betreiber eine Übergangsfrist von zwölf Monaten.

Für die Anpassung an die strukturellen Anforderungen inklusive baulicher Qualitätsanforderungen ist in diesen neu verhandelten Verträgen mit den Leistungserbringern, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rahmenempfehlungen eine Wohneinheit für Intensivpflegebedürftige betreiben und für diese Wohneinheit spezielle vertragliche Regelungen (z. B. Vergütungsregelungen) in den Verträgen nach § 132a Abs. 4 SGB V für die Mehrfachversorgung haben, eine Übergangszeit von maximal vier Jahren zu vereinbaren.

Ziel der Rahmenempfehlungen ist eine Vereinheitlichung der Standards von

  1. ambulanten Wohngemeinschaften (Wohneinheiten)
  2. stationären Pflegeeinrichtungen

Die wichtigsten baulichen Voraussetzungen fassen wir für Sie zusammen:

Zu 1. Ambulante Wohngemeinschaften (Wohneinheiten)

Die wichtigsten baulichen Voraussetzungen für ambulante Wohngemeinschaften fassen wir für Sie zusammen:

  • ambulante Wohngemeinschaften zur außerklinischen Intensivpflege sind Wohnformen, die dem Zweck dienen, intensivpflegebedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflegeleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen. Diese Einrichtungen haben eine Größe von zwei bis maximal zwölf Plätzen.
  • Außerklinische Intensivpflege kann in anbieterverantworteten ambulanten Wohngemeinschaften nur erbracht werden, wenn diese baulich und organisatorisch abgegrenzte Einrichtungen sind; sie dürfen nicht Bestandteil einer stationären Einrichtung sein (ansonsten gelten sie nicht als ambulante Wohneinheit, sondern als vollstationäre Einrichtung).
  • Die bei Inbetriebnahme geltenden baurechtlichen Vorschriften und die Ausstattung gemäß den Planungsgrundlagen für barrierefreies Bauen von Wohnungen müssen nach der bei Inbetriebnahme geltenden DIN 18040-2 dauerhaft erfüllt werden.
  • Bei Abschluss des Vertrages nach § 132l Abs. 5 SGB V weist der Leistungserbringer durch Übermittlung des entsprechenden Bescheides nach, dass eine Baunutzungsgenehmigung als Sonderbau für Personen mit Intensivpflegebedarf vorliegt, es sei denn, dass bereits vor Inkrafttreten dieser Rahmenempfehlung Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erbracht wurden.
  • Für ambulante Wohngemeinschaften, in denen bei Inkrafttreten dieser Rahmenempfehlungen bereits Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erbracht worden sind, muss sich die Zimmergröße an den medizinisch-pflegerisch notwendigen Anforderungen orientieren und die Vorgaben an den Sanitärbereich erfüllen (siehe unten). Zudem müssen Türen und Flure in der Wohneinheit so breit sein, dass die Rollstuhlmobilität gewährleistet ist, auch wenn für die Wohneinheit keine Bindung an die DIN 18040-2 besteht. Besondere baulichen Anforderungen, die sich aus der konzeptionellen Ausrichtung auf eine bestimmte Nutzergruppe ergeben, müssen ebenfalls erfüllt werden.
  • Der Nachweis, ob die Voraussetzungen für diese baulichen Anforderungen vorliegen, erfolgt bei Vertragsabschluss nach § 132l Abs. 5 SGB V entweder durch eine Baunutzungsgenehmigung für Personen mit Intensivpflegebedarf oder, falls landesrechtliche Vorschriften eine Baunutzungsgenehmigung als Sonderbau für die Wohneinheit bei Inbetriebnahme nicht vorgesehen haben, einen Nachweis des Leistungserbringers, dass die vorgenannten Anforderungen im Einzelfall vorliegen (Bausachverständigengutachten, bei Anforderungen an Brandschutz Brandschutzsachverständigengutachten oder ein Begehungsprotokoll der zuständigen WTG-Behörde). Die Umsetzung muss innerhalb des vertraglich verhandelten Zeitraums von maximal vier Jahren erfolgen.
  • Die Zimmergröße orientiert sich an den medizinisch-pflegerisch notwendigen Anforderungen und muss unter anderem die Versorgung in einem beidseits zugängigen Pflegebett, Rollstuhlmobilität, die Nutzung eines Liftersystems und die Unterbringung der Medizintechnik inkl. Zweitgeräten gewährleisten.
  • Die Versorgung in ambulanten Wohngemeinschaften für Erwachsene erfolgt in Einzelzimmern (kein Durchgangszimmer), deren Größe mindestens 12 qm beträgt. Weitergehende heimordnungs- oder baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
  • Für alle Ambulante Wohngemeinschaften gilt, dass sie etwaige besondere bauliche Anforderungen, die aus der Ausrichtung auf eine bestimmte Nutzergruppe entsprechend dem Gesamtversorgungskonzept folgen, erfüllen müssen.
  • Es ist im Sanitärbereich sicherzustellen, dass den Versicherten in unmittelbarer Nähe zu ihrem Wohnumfeld ausreichend Gelegenheiten zur Körperhygiene zur Verfügung stehen und diese individuell unter Wahrung der Intimsphäre genutzt werden können. Den Versicherten ist Gelegenheit zur Nutzung eines barrierefreien Duschbades oder einer angemessen ausgestatteten Badewanne innerhalb der Wohneinheit zu geben. Der Sanitärbereich weist eine separate Gäste-/Personaltoilette und einen Händewaschplatz auf. Bei neu in Betrieb gehenden ambulanten Wohngemeinschaften ist insbesondere ein überfahrbares WC und/oder erhöhtes WC und eine Fäkalienspüle bei von mehreren Bewohnerinnen und Bewohnern genutztem Bad/WC vorzusehen.
  • Die baulichen und technischen Gegebenheiten müssen den Brandschutzbestimmungen entsprechen und sind dauerhaft einzuhalten
  • Vorkehrungen zum Umgang bei Stromausfall müssen bei technologieabhängigen Versorgungen von Versicherten bestehen.

Zu 2. Vollstationären Pflegeeinrichtungen

Findet außerklinische Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen statt, die auf diese Versorgung spezialisiert sind, darunter ist auch die Spezialisierung einer Abteilung innerhalb der Einrichtung zu fassen, muss diese zusätzlich über ein pflegefachliches, strukturelles und räumliches Gesamtversorgungskonzept entsprechend dem Stand der jeweils aktuellen Erkenntnisse der AKI verfügen. Neu für die vollstationäre Pflege sind Leistungsnachweise, entsprechend den Nachweisen in der ambulanten Pflege. Die baulichen Anforderungen für Pflegeeinrichtungen sind in den Regelungen der Landesheimgesetze verankert.

Die Rahmenempfehlung nach § 132I SGB V inkl. Anlage finden Sie hier: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/ausserklinische_intensivpflege/ausserklinische_intensivpflege.jsp

Im Bundestag beschlossen: Die Inhalte des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) und anhaltende Kritik

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Das am 26.05.2023 im Bundestag beschlossene Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz (PUEG) bleibt im Wesentlichen der Linie des am 05.04.2023 im Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurfes treu.

Wir stellen Ihnen die Inhalte überblickartig zusammen. Gesetzesinhalte zum Bereich „Bessere Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende“ finden Sie HIER in der Darstellung des Bundesministeriums für Gesundheit.

Beitragsveränderungen:

  • Ab dem 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung nach Kinderzahl differenziert
  • Der allgemeine Beitragssatz wird dann um 0,35 Prozentpunkte angehoben
  • Eltern zahlen 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose
  • Kinderlose Mitglieder betrifft ein Beitragssatz in Höhe von 4%
  • Mitgliedern mit einem Kind demgegenüber nur einen Beitragssatz von 3,4%
  • Beitragsveränderung zugunsten von Mitgliedern mit mehreren Kindern: Entlastung von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr

Entlastung für Leistungsempfänger:

  • Für Pflegebedürftige zu Hause: Ansteigen des Pflegegeldes zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent (zuletzt 2017 erhöht)
  • Angehörige können das Pflegeunterstützungsgeld zum 01.01.2024 künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch nehmen; es ist nicht mehr beschränkt auf einmal insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person
  • Für Pflegedienste: Die ambulanten Sachleistungsbeträge sollen gleichzeitig um ebenfalls 5 Prozent steigen
  • Für Pflegebedürftige im Heim: 2022 eingeführte Zuschläge sollen zum Drücken des Eigenanteils für die reine Pflege angehoben werden – Damit bestünde im 1. Jahr eine Entlastung von 15% statt 5%, im 2. Jahr 30% statt 25%, im 3. Jahr 50% statt 45%, ab dem 4. Jahr von 75% statt 70%.
  • Allgemein: Angestrebt wird vom Bund zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 eine Dynamisierung der Geld- und Sachleistungen, angelehnt an die Preisentwicklung

Damit verbunden:

  • Zusammenführung der Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 EUR, flexibel für beide Leistungsarten einsetzbar) – zur Entlastung von Familien mit pflegebedürftigen Kindern bei Pflegegrad (PG) 4 u. 5 und unter 25 Jahren schon ab dem 01.01.2024 nutzbar
  • Abschaffen bisheriger sechsmonatiger Vorpflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege, künftig ab mindestens PG 2 unmittelbar nutzbar
  • Erleichterter Zugang pflegender Angehöriger zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen durch weiterentwickelte Mitaufnahme des Pflegebedürftigen in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson

Damit hält auch die Kritik an, die von Politikern und Sozialverbänden laut wurde. Kritik an der Nachhaltigkeit der Finanzierungsansätze wurde am Beschlusstag beispielweise vom Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB), einem der größten privaten Trägerverbände Deutschlands, in einer Pressemitteilung geäußert. Bundesgeschäftsführer, Thomas Knieling beklagt darin: „Es wäre höchste Zeit, sich um den Boden des Fasses zu kümmern und eine Strukturreform anzustoßen, die auf die vorhandenen Ressourcen Rücksicht nimmt.“

Die Pressemitteilung des VDAB finden Sie HIER.

Zu der Finanzierung der Pflegeversicherung heißt es in der Darstellung des Bundesministeriums für Gesundheit, dass „[f]ür die langfristige Leistungsdynamisierung und die langfristige Finanzierung der Pflegeversicherung die Bundesregierung bis Ende Mai nächsten Jahres Vorschläge erarbeiten [wird]“.

Diesen und den Reaktionen aus Politik und Gesellschaft ist daher mit hohen Erwartungen entgegenzusehen. 

Novellierte Förderrichtlinie Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen (AnPaSo) – nächstes Beantragungsfenster 15.05.-15.08.2023

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Vulnerable Personen, wie kranke und pflegebedürftige alte Menschen, sind den Risiken des Klimawandels mit Hitzeperioden, anhaltender Trockenheit, Starkregen oder Starkwind besonders ausgesetzt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz unterstützt aus diesem Grund soziale Einrichtungen dabei, sich auf Folgen des Klimawandels vorzubereiten und daran anzupassen. Das erste Förderprogramm mit Start Ende 2020 wurde weiterentwickelt und neu ausgerichtet. Die novellierte Förderrichtlinie hat das Ziel, mit vorbildhaften Modellprojekten zur Nachahmung anzuregen und Anreize für eine Transformation des Sektors zu setzen. Hierfür sind Bestandteile der Förderprogramme „Nationale Klimaanpassung“, „Bessere Klimavorsorge vor Ort durch Klimaanpassungsmanager*innen“ und „Besserer Schutz vulnerabler Gruppen in sozialen Einrichtungen“ zusammengeführt worden. Hierunter fallen keine Maßnahmen zum Klimaschutz durch Reduzierung von Emissionen wie CO2.

Antragsberechtigt sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Vereine, Verbände, Stiftungen und gemeinnützige Unternehmen des Privatrechts.

Eine Kurzdarstellung der drei Förderschwerpunkte:

Konzepterstellung
Entwicklung eines Konzepts zur nachhaltigen Anpassung an die Folgen des Klimawandels unter Berücksichtigung moderner Methoden und Techniken – Fördersumme maximal 70.000 Euro

Umsetzung vorbildhafter Klimaanpassungsmaßnahmen
Schwerpunkt liegt auf naturbasierten Lösungen oder Kombination aus naturbasierten in Verbindung mit grauen Maßnahmen (technisch-infrastrukturelle oder bauliche) – Fördersumme maximal 500.000 Euro

  • Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen auf Grundlage eines Klimaanpassungskonzeptes, das den Anforderungen im Förderschwerpunkt 1 entspricht
  • Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen auf Grundlage eines Konzeptes oder einer Einstiegsberatung, die im ersten Förderfenster der Richtlinie erstellt wurden (Anschlussförderung).

Übergeordnete Unterstützung durch „Beauftragte für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft“
Förderung einer befristeten Personalstelle auf übergeordneter Ebene freier Trägerschaften von sozialen Einrichtungen, um die erforderlichen Klimaanpassungsprozesse innerhalb eigener Strukturen anstoßen zu können – Fördersumme maximal 175.000 Euro

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Die Finanzierung wird im Wege der Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Wenn die Anzahl der förderfähigen Anträge die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigt, wird durch ein Auswahlverfahren ermittelt, welche Vorhaben besonders erfolgsversprechend sind (Geografische Lage entsprechend der Klimawirkungs- und Risikoanalyse 2021 für Deutschland, Umfang der adressierten Klimarisiken, Umfang der Synergien und positiven Nebeneffekte, prozentualer Anteil naturbasierter Lösungen sowie Größe/Struktur des Netzwerks des Antragsstellenden).

Die Förderrichtlinie AnPaSo können Sie hier herunterladen: https://www.bmuv.de/programm/klimaanpassung-in-sozialen-einrichtungen

Den Förderaufruf finden Sie hier (vom 15.05.-15.08.2023 freigeschaltet): https://www.z-u-g.org/anpaso/foerderaufruf-2023/

VdK-Pflegestudie bietet Aufschluss über die Situation in der Nächstenpflege: VdK-Forderungen an die Politik für ein Beenden des Sparens an der Pflege

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Die jüngst erschienenen Ergebnisse der VdK-Pflegestudie des Sozialverband VdK Deutschland e.V bringt als deutschlandweit größte Befragung zur Nächstenpflege mit 54.000 Teilnehmenden Licht in ein bisher wissenschaftlich kaum untersuchtes Feld.

Welche konkreten Angaben die pflegenden Angehörigen machten, können Sie HIER nachlesen.

Die Reaktion der Politik ist abzuwarten; die zugrundliegende Befragung in der Nächstenpflege bietet ab jetzt jedoch einen unmissverständlichen Einblick in die Ist-Situation pflegender Angehöriger und ihre bestehenden (Über-)Belastungen. Sie und die sozialraumorientierte Beratung und Betreuung gelten weiterhin als Zukunft für eine bedarfsgerechte Versorgung pflegebedürftiger Menschen.