Im Bundestag beschlossen: Die Inhalte des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) und anhaltende Kritik

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Das am 26.05.2023 im Bundestag beschlossene Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz (PUEG) bleibt im Wesentlichen der Linie des am 05.04.2023 im Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurfes treu.

Wir stellen Ihnen die Inhalte überblickartig zusammen. Gesetzesinhalte zum Bereich „Bessere Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende“ finden Sie HIER in der Darstellung des Bundesministeriums für Gesundheit.

Beitragsveränderungen:

  • Ab dem 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung nach Kinderzahl differenziert
  • Der allgemeine Beitragssatz wird dann um 0,35 Prozentpunkte angehoben
  • Eltern zahlen 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose
  • Kinderlose Mitglieder betrifft ein Beitragssatz in Höhe von 4%
  • Mitgliedern mit einem Kind demgegenüber nur einen Beitragssatz von 3,4%
  • Beitragsveränderung zugunsten von Mitgliedern mit mehreren Kindern: Entlastung von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr

Entlastung für Leistungsempfänger:

  • Für Pflegebedürftige zu Hause: Ansteigen des Pflegegeldes zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent (zuletzt 2017 erhöht)
  • Angehörige können das Pflegeunterstützungsgeld zum 01.01.2024 künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch nehmen; es ist nicht mehr beschränkt auf einmal insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person
  • Für Pflegedienste: Die ambulanten Sachleistungsbeträge sollen gleichzeitig um ebenfalls 5 Prozent steigen
  • Für Pflegebedürftige im Heim: 2022 eingeführte Zuschläge sollen zum Drücken des Eigenanteils für die reine Pflege angehoben werden – Damit bestünde im 1. Jahr eine Entlastung von 15% statt 5%, im 2. Jahr 30% statt 25%, im 3. Jahr 50% statt 45%, ab dem 4. Jahr von 75% statt 70%.
  • Allgemein: Angestrebt wird vom Bund zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 eine Dynamisierung der Geld- und Sachleistungen, angelehnt an die Preisentwicklung

Damit verbunden:

  • Zusammenführung der Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 EUR, flexibel für beide Leistungsarten einsetzbar) – zur Entlastung von Familien mit pflegebedürftigen Kindern bei Pflegegrad (PG) 4 u. 5 und unter 25 Jahren schon ab dem 01.01.2024 nutzbar
  • Abschaffen bisheriger sechsmonatiger Vorpflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege, künftig ab mindestens PG 2 unmittelbar nutzbar
  • Erleichterter Zugang pflegender Angehöriger zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen durch weiterentwickelte Mitaufnahme des Pflegebedürftigen in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson

Damit hält auch die Kritik an, die von Politikern und Sozialverbänden laut wurde. Kritik an der Nachhaltigkeit der Finanzierungsansätze wurde am Beschlusstag beispielweise vom Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB), einem der größten privaten Trägerverbände Deutschlands, in einer Pressemitteilung geäußert. Bundesgeschäftsführer, Thomas Knieling beklagt darin: „Es wäre höchste Zeit, sich um den Boden des Fasses zu kümmern und eine Strukturreform anzustoßen, die auf die vorhandenen Ressourcen Rücksicht nimmt.“

Die Pressemitteilung des VDAB finden Sie HIER.

Zu der Finanzierung der Pflegeversicherung heißt es in der Darstellung des Bundesministeriums für Gesundheit, dass „[f]ür die langfristige Leistungsdynamisierung und die langfristige Finanzierung der Pflegeversicherung die Bundesregierung bis Ende Mai nächsten Jahres Vorschläge erarbeiten [wird]“.

Diesen und den Reaktionen aus Politik und Gesellschaft ist daher mit hohen Erwartungen entgegenzusehen. 

Novellierte Förderrichtlinie Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen (AnPaSo) – nächstes Beantragungsfenster 15.05.-15.08.2023

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Vulnerable Personen, wie kranke und pflegebedürftige alte Menschen, sind den Risiken des Klimawandels mit Hitzeperioden, anhaltender Trockenheit, Starkregen oder Starkwind besonders ausgesetzt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz unterstützt aus diesem Grund soziale Einrichtungen dabei, sich auf Folgen des Klimawandels vorzubereiten und daran anzupassen. Das erste Förderprogramm mit Start Ende 2020 wurde weiterentwickelt und neu ausgerichtet. Die novellierte Förderrichtlinie hat das Ziel, mit vorbildhaften Modellprojekten zur Nachahmung anzuregen und Anreize für eine Transformation des Sektors zu setzen. Hierfür sind Bestandteile der Förderprogramme „Nationale Klimaanpassung“, „Bessere Klimavorsorge vor Ort durch Klimaanpassungsmanager*innen“ und „Besserer Schutz vulnerabler Gruppen in sozialen Einrichtungen“ zusammengeführt worden. Hierunter fallen keine Maßnahmen zum Klimaschutz durch Reduzierung von Emissionen wie CO2.

Antragsberechtigt sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Vereine, Verbände, Stiftungen und gemeinnützige Unternehmen des Privatrechts.

Eine Kurzdarstellung der drei Förderschwerpunkte:

Konzepterstellung
Entwicklung eines Konzepts zur nachhaltigen Anpassung an die Folgen des Klimawandels unter Berücksichtigung moderner Methoden und Techniken – Fördersumme maximal 70.000 Euro

Umsetzung vorbildhafter Klimaanpassungsmaßnahmen
Schwerpunkt liegt auf naturbasierten Lösungen oder Kombination aus naturbasierten in Verbindung mit grauen Maßnahmen (technisch-infrastrukturelle oder bauliche) – Fördersumme maximal 500.000 Euro

  • Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen auf Grundlage eines Klimaanpassungskonzeptes, das den Anforderungen im Förderschwerpunkt 1 entspricht
  • Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen auf Grundlage eines Konzeptes oder einer Einstiegsberatung, die im ersten Förderfenster der Richtlinie erstellt wurden (Anschlussförderung).

Übergeordnete Unterstützung durch „Beauftragte für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft“
Förderung einer befristeten Personalstelle auf übergeordneter Ebene freier Trägerschaften von sozialen Einrichtungen, um die erforderlichen Klimaanpassungsprozesse innerhalb eigener Strukturen anstoßen zu können – Fördersumme maximal 175.000 Euro

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Die Finanzierung wird im Wege der Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Wenn die Anzahl der förderfähigen Anträge die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigt, wird durch ein Auswahlverfahren ermittelt, welche Vorhaben besonders erfolgsversprechend sind (Geografische Lage entsprechend der Klimawirkungs- und Risikoanalyse 2021 für Deutschland, Umfang der adressierten Klimarisiken, Umfang der Synergien und positiven Nebeneffekte, prozentualer Anteil naturbasierter Lösungen sowie Größe/Struktur des Netzwerks des Antragsstellenden).

Die Förderrichtlinie AnPaSo können Sie hier herunterladen: https://www.bmuv.de/programm/klimaanpassung-in-sozialen-einrichtungen

Den Förderaufruf finden Sie hier (vom 15.05.-15.08.2023 freigeschaltet): https://www.z-u-g.org/anpaso/foerderaufruf-2023/

VdK-Pflegestudie bietet Aufschluss über die Situation in der Nächstenpflege: VdK-Forderungen an die Politik für ein Beenden des Sparens an der Pflege

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Die jüngst erschienenen Ergebnisse der VdK-Pflegestudie des Sozialverband VdK Deutschland e.V bringt als deutschlandweit größte Befragung zur Nächstenpflege mit 54.000 Teilnehmenden Licht in ein bisher wissenschaftlich kaum untersuchtes Feld.

Welche konkreten Angaben die pflegenden Angehörigen machten, können Sie HIER nachlesen.

Die Reaktion der Politik ist abzuwarten; die zugrundliegende Befragung in der Nächstenpflege bietet ab jetzt jedoch einen unmissverständlichen Einblick in die Ist-Situation pflegender Angehöriger und ihre bestehenden (Über-)Belastungen. Sie und die sozialraumorientierte Beratung und Betreuung gelten weiterhin als Zukunft für eine bedarfsgerechte Versorgung pflegebedürftiger Menschen.