Novelle des Wohn- und Teilhabegesetzes auf den Weg gebracht

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Die Landesregierung hat in ihrer Kabinettsitzung am Dienstag 12.06.2018 den Gesetzentwurf zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) und den Entwurf der dazugehörigen Durchführungsverordnung beschlossen. Mit einem entsprechenden Maßnahmenbündel sollen die Rahmenbedingungen für die Versorgung und Betreuung in Pflegeeinrichtungen deutlich verbessert und vereinfacht werden.

Ziele der geplanten Gesetzesänderungen sind u. a. eine leichtere Pflegeplatzsuche im Internet, ein flächen-deckender Internetzugang in allen Pflegeheimen, der Abbau von überbordender Bürokratie, Klarheit über die Anwendung des WTG auf neue Wohnformen und die Regelung für zusätzliche Anerkennung von Kurzzeitpflegeplätzen.

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WTG Übergangsfrist – Ende- mit Folgen

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Am 03.04.18 wird in der Rheinischen Post wie in der WZ über aktuelle Aussagen von Herrn Laumann berichtet. Hiermit  wird seitens des zuständigen Ministeriums NRW bestätigt, dass am 01.08.18 endgültig die Übergangsfrist für die Umsetzung der 80%igen EZ-Quote in allen Pflegeeinrichtungen endet.Die Konsequenz für die rund 550 Pflegeeinrichtungen, die dieses Ziel nach 15 Jahren Anpassungszeit nicht erreichen, lautet Einzugsstopp. Konkret heißt dies, dass ein freiwerdender Platz in einem DZ nicht wieder vergeben werden darf, solange bis die 80% EZ in der Einrichtung nachgewiesen sind.Es ist davon auszugehen, dass die Heimaufsichten diesen Prozess engmaschig begleiten werden. Um den steigenden Nachfragebedarf nach Kurzzeitpflege zu bedienen, wurde vom Ministerium NRW eine Abweichung von der WTG Auflage eingeräumt. Hiernach dürfen Kurzzeitpflegeplätze in DZ bis 2021 beibehalten werden.

 

Artikel RP (04.04.2018)

Übergangsfrist für Anpassung der WTG Forderungen in NRW hat Bestand

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Der Hoffnung, dass mit neuer Landesregierung die Übergangsregelung für die Umsetzung der WTG-Vorgaben in NRW aufgelockert oder gar aufgehoben würde, ist nach aktuellen Aussagen des nun zuständigen Landesministeriums MAGS der Boden entzogen worden.

Minister Karl-Josef Laumann bezieht eindeutig Stellung und bezeichnet die Anpassungszeit von 15 Jahren als ausreichend. Viele Träger haben im Bestand die Anforderungen – vorrangig die Schaffung von EZ – inzwischen erfüllt. Die Träger, die dieser Forderung bis zum 31.07.2018 nicht nachkommen werden, müssen mit einem Belegungsstopp rechnen. In CareInvest vom 23.08.2017 führt nach Ansicht von Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann die ab Mitte 2018 geltende Einzelzimmerquote zu einer Qualitätssteigerung in den stationären Pflegeeinrichtungen Nordrhein-Westfalens:”Die Politik darf nicht eintscheiden, wo und wie Menschen wohnen und leben wollen, wenn sie pflegebedürftig werden. Aber sie muss die richtigen Rahmenbedingungen dafür setzen”.

Daten und Fakten zum Umsetzungsstand:

Im Oktober 2015 hatten 650 der rund 2700 Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen die Einzelzimmerquote noch nicht erfüllt.

Die Umfrage des Ministeriums im Juli 2017 wurde von 516 der 650 Einrichtungen beantwortet. Von den 516 Einrichtungen konnten 72 auf die Frage, ob sie davon ausgehen, dass sie die Einzelzimmerquote fristgerecht erfüllen können, noch keine fristgerechte Umsetzungsperspektive der geplanten Baumaßnahmen darlegen.

Hier finden Sie den CareInvest Artikel!

Übergangsregelung Umsetzung WTG – Ergänzung

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Auf Fragen einer Arbeitsgruppe zur Begleitung der Umsetzung der Investitionskostenförderung stationärer Pflegeeinrichtungen nach der APG DVO wurde seitens des MGEPA am 27.04.2017 schriftlich geantwortet.

Die zentralen Aussagen zur Übergangsregelung im Kontext des Feststellungsverfahrens lauten:

  • Für die “Erfüllung der Einzelzimmerquote und der quantitativen Anforderungen an die Zahl der Sanitärräume” läuft die Frist am 31.07.2018 ab.
  • “In den Fällen, in denen die bis zum 31.07.2018 zu erfüllenden Anforderungen zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Feststellung nicht erfüllt sind, ist auch der Bescheid über die Festsetzung der gesondert berechnbaren Investitionsaufwendungen bis zu diesem Datum zu befristen.”
  • “Sofern der Beginn der Baumaßnahme zum Erfüllen der Voraussetzungen des §20 Absatz 2 Sätze 1 und 2 WTG nachgewiesen wird, kann auch ein Festsetzungsbescheid für die gesamte Dauer des Festsetzungszeitraums 2018/2019 erteilt werden.”
  • “Die Einzelheiten zum Verfahren wird das MGEPA nach Abschluss der Erstellung der Eingabemasken im Verfahren “Pfad.invest” bekannt geben.”

Konkret bedeutet diese Regelung, dass

  • bei Anzeige des Baubeginns spätestens zum 31.07.2018 die Möglichkeit besteht, mittels des Feststellungsbescheides eine Fristverlängerung über den 31.07.2018 hinaus zu erhalten
  • sofern der Baubeginn auf Grund von langfristigen Bearbeitungszeiten der Baubehörde nicht rechtzeitig angezeit wird, es aktuell keine Chance auf Fristverlängerung gibt.

soleo* wird das MGEPA über den aktuellen Genehmigungsstau in den Bauämtern informieren mit dem Ziel, eine weitergehende Regelung zu erwirken.
Nachteile durch Fristüberschreitung 31.07.2018 müssen für Bauherren ausgeschlossen sein, wenn die Ursache in den unangemessenen Bearbeitungszeiten der Baubehörde begründet ist.

Die Antwort der MGEPA wird an dieser Stelle veröffentlicht.