NRW Förderung von Notstromversorgung in stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe in 2023

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Rückwirkend zum 01.01.2023 wurde am 28.03.2023 die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus von Notstromversorgung erlassen. Sie ist gültig für stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Pflege und Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Der Förderzeitraum ist das Jahr 2023 und endet am 31.12.2023. Das Ministerium stellt dafür 3,9 Millionen Euro bereit.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung einer jederzeitigen Notstromversorgung besteht aktuell lediglich für Einrichtungen, wenn sie zur Sicherstellung der Versorgung von Menschen mit intensivpflegerischem Betreuungsbedarf erforderlich ist (§ 25 WTG DVO NRW). Aufgrund des aktuellen Krieges in der Ukraine und der Sorge vor möglichen Stromausfällen wird ein flächendeckender Aufbau notwendig, um die Pflege und Versorgung von Menschen in allen stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI bei akuter Stromunterbrechung gewährleisten zu können.

Zuwendungsfähig sind:

  • Maßnahmen zum Aufbau einer Notstromversorgung für mindestens 72 Stunden
  • Wenn bisher noch keine (ausreichende) Notstromversorgung vorhanden ist
  • Dazu zählen Baumaßnahmen, Anlagen/Geräte sowie notwendige Personal- und Sachkosten
  • Die Förderung kann auch bewilligt werden, wenn Einrichtungen mit der Umsetzung bereits seit dem 01.01.2023 begonnen haben

Höhe der Zuwendung:

  • Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI maximal 25.000 Euro
  • Stationären Einrichtungen maximal 25.000 Euro
  • Teilstationären Einrichtungen maximal 10.000 Euro
  • Jeweils höchstens 75% der Gesamtkosten
  • Kumulative Zahlung für gemeinsame Gebäude einer Einrichtung zulässig

Zweckbindungsfrist:

  • Fünf Jahre bei Anschaffung von Anlagen/Geräten
  • Zehn Jahre bei baulichen Maßnahmen
  • Doppelförderung ist unzulässig

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Verfahrensablauf:

  • LVR und LWL stellen Anträge für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Einrichtungen
  • Mit der Bewilligung durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW wird der jeweilige Landschaftsverband ermächtigt, die Zuwendung an den Träger auszuzahlen, der:

  1. ab 01.04.2023 einen Antrag auf finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung, Installation und Inbetriebnahme der Maßnahme stellt
  2. mit Antragsstellung, spätestens bis zum 30.09.2023 eine Bestätigung über eine Notstromversorgung für mindestens 72 Stunden vorlegt
  3. mit Antragstellung, spätestens bis zum 30.09.2023 eine Auftragsbestätigung der Fachfirma/-firmen vorlegt die Maßnahme bis zum 31.12.2023 durchgeführt hat
  4. die abschließende Rechnung bis spätestens 30.03.2024 einreicht

Die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus von Notstromversorgung in stationären, teilstationären Einrichtungen der Pflege sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI – Pflege-Notstrom-Richtlinie“ finden Sie im vollen Wortlaut HIER.

Das Anschreiben des Gesundheitsministerium NRW an die voll- und teilstationären Einrichtungen der Pflege zur Förderung finden Sie HIER.

Das Antragsformular für die Förderung des Aufbaus von Notstromversorgung finden Sie HIER.

Kurzzeitpflege – Sicherstellung einer wirtschaftlich tragfähigen Vergütung

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Bereits mit Wirkung zum 01.03.2023 wurde zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Vereinigungen der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene die gemeinsame Empfehlungen nach § 88a SGB XI zur Sicherstellung einer wirtschaftlich tragfähigen Vergütung in der Kurzzeitpflege in Kraft gesetzt. Mit Abschluss dieser Rahmenempfehlung sind die Vertragspartner der gesetzlichen Verpflichtung gem.§ 88a SGB XI nachgekommen.

Die Empfehlungen sind für alle Pflegekassen und nach dem SGB XI zugelassene Leistungserbringer verbindlich und stellen die Grundlage für die Versorgungsverträge und Vergütungsverhandlungen dar.

Es werden zukünftig drei Formen der Kurzzeitpflege unterschieden mit differenzierten Kriterien. soleo* hat diese für Sie tabellarisch zusammengefasst. Die Übersicht finden Sie HIER.

Die „Gemeinsame Empfehlungen nach § 88a SGB XI zur Sicherstellung einer wirtschaftlich tragfähigen Vergütung in der Kurzzeitpflege“ finden Sie in vollem Wortlaut HIER.

Überraschend wertgeschätzt: Potenzial von Organisation und Führung – Ab wann sich Pflegekräfte einen Wiedereinstieg und Stundenerhöhung vorstellen können

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Anders als es bisherige Studien nahelegten (hier geht es zu unserem letzten Beitrag zum Thema [über die Online-Befragung von Pflegepersonen der stationären Langzeitpflege von „Altenpflege im Fokus 2021“]), ist es nicht hauptsächlich das fehlende Mehr an Personal, das Pflegekräfte von einem Wiedereinstieg oder einer Aufstockung ihrer Stunden abhält. Dies zeigen neu erschienene Befragungsergebnisse von Pflegefachkräften in Deutschland. 

Die Arbeitnehmerkammer Bremen, das Institut Arbeit und Technik Gelsenkirchen und die Arbeitskammer des Saarlandes bieten in einem Kooperationsprojekt die „Ich pflege wieder, wenn …“ – Potenzialanalyse zur Berufsrückkehr und Arbeitszeitaufstockung von Pflegefachkräften.

Die bundesweite Online-Befragung knüpft an die gleichnamige Bremer Pilotstudie an, vertieft einzelne Bereiche und zeigt durch 12.684 auswertbare Antworten aus 2021 erstmals das Potenzial auf, das offenkundig bei ausgestiegenen Pflegekräften in der Langzeit- und Krankenpflege in Deutschland besteht, neben dem Potenzial in aufstockenden Teilzeitkräften. Die in der Bremer Befragung herausgestellten, wichtigsten Arbeitsbedingungen wurden von den Befragten nach ihrer Priorisierung sortiert. So konnten Potenziale in Arbeitsbedingungen entschlüsselt und Handlungsempfehlungen formuliert werden.

Unter den zehn wichtigsten Arbeitsbedingungen (für alle Teilgruppen) befinden sich die Kategorien „Berufliches Selbstverständnis und Anerkennung“ und die Themen „Organisation und Führung“. So wurde das faire Miteinander unter den Kolleg/innen und eine wertschätzende Führung als klare Voraussetzungen gesehen – diese wurde noch höher angesehen als verbindliche Dienstpläne und verbesserte Gehaltschancen durch Fort- und Weiterbildung.

Die aus der Befragung hervorgegangenen wichtigsten zehn Arbeitsbedingungen lauten konkret:

  1. Fairer Umgang unter Kolleg/innen (97,4 %)
  2. Vorgesetzte, die wertschätzend und respektvoll sind (96,5 %)
  3. Bedarfsgerechte Personalbemessung (95,1 %)
  4. Vorgesetzte, die sensibel für meine Arbeitsbelastung sind (94,4 %)
  5. Nicht unterbesetzt arbeiten müssen (92,8 %)
  6. Mehr Zeit für menschliche Zuwendung (92,7 %)
  7. Vereinfachte Dokumentation (91,0 %)
  8. Verbindliche Dienstpläne (89,1 %)
  9. Augenhöhe gegenüber der Ärzteschaft (89,1 %)
  10. Fort-/Weiterbildung = höheres Gehalt (88,9 %)

Ferner kristallisierte sich die Sicherstellung ausreichender Zeit für die Pflege heraus, wie sie durch eine bedarfsorientierte Personalbemessung, Tarifbindung, höhere Bezahlung und verbindliche Arbeitszeiten hergestellt wird. In Relation zum Rest erscheint den Befragten am unwichtigsten zu sein, beruflich aufzusteigen, Erlebnisse während der Arbeitszeit psychisch verarbeiten zu können, sowie betriebliche Mitsprache und Interessenvertretung.

Insgesamt stehen fast die Hälfte der Teilzeitkräfte einer Stundenerhöhung und circa 60 Prozent der ausgestiegenen Pflegekräfte einem Wiedereinstieg zugeneigt gegenüber (Angabe ab einer „6“ auf einer Skala von 1 bis 10). Die Bereitschaft für eine Aufstockung besteht im Median bei wöchentlich zehn Stunden, bei einem Wiedereinstieg bei wöchentlich 30 Stunden.

Die gewonnenen Er­kennt­nisse ermöglichen die Einschätzung des unausgeschöpften Potenzials in ausgestiegenen Pflegekräften und der Bereitschaft der Stundenerhöhung bei Teilzeitkräften und unterstützen die Dring­lich­keit, den Ansprüchen der Pflegekräfte durch eine sensible Führungskultur und einen wertschätzenden und somit nachhaltigen Personaleinsatz gerecht zu werden.

Vor dem Hintergrund des neuen Personalbemessungsinstruments ab Juli 2023 gilt es jetzt, die Weichen für zukünftig attraktivere und gleichzeitig tragbare Arbeitsbedingungen in der Pflege zu stellen und qualifiziertes Personal zu binden.

Die Potenzialanalyse “Ich pflege wieder, wenn…” ist HIER abzurufen.

Online-Seminar “Lebensraum Quartier – Chancen der sorgenden Gesellschaft”

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Am 20.04.2023
Von 10:30-12:00 Uhr

Der demographische und soziale Wandel stellt die Versorgung von Menschen im Alter und mit Pflegebedarf zunehmend vor Herausforderungen. Gleichzeitig bieten sich neue Chancen und Möglichkeiten für die zukünftige Sicherstellung der Versorgungsstrukturen.

Das Online-Seminar zeigt dabei die Bedeutung des Quartiers auf und wie unter Einbeziehung der Akteure im Quartier bedarfsgerechte Angebote aufgebaut und sichergestellt werden können.

Dazu werden erfolgreiche Praxisbeispiele und Anregungen für innovative Konzepte vorgestellt.

Inhalte des Online-Seminars im Überblick:

Herausforderungen und Chancen:

  • der demografischen Entwicklung
  • der sozialen Entwicklung
  • unter den gesetzlichen Rahmenbedingungen

Quartiersentwicklung:

  • Definition und Abgrenzung
  • Bedeutung
  • Aufgabenstrukturen
  • Kooperationen und Netzwerke
  • Instrumente für Planung, Aufbau und Einbindung

Perspektiven von (stationären) Pflegeeinrichtungen im Quartier:

  • Vier Generationen von Pflegeeinrichtungen
  • Quartiershaus als fünfte Generation
  • Gemeinschaftliche Wohnformen im Quartier

Zukunftsweisende Konzepte für Wohnen im Alter mit Pflegebedarf im Quartier:

  • Daten und Fakten
  • Praxisbeispiele
  • Wohn- und Lebensräume
  • Projektentwicklung

Das Online-Seminar ist für unsere Newsletter-Abonnenten kostenfrei. Die Anmeldegebühr für alle anderen Teilnehmenden beträgt 25 Euro. Anmeldungen werden bis zum 18.04.2023 per E-Mail an info@soleo-gmbh.de, telefonisch unter 0211 – 957 423 0 oder über nachfolgendes Formular erbeten (Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer Anmeldung über die Homepage keine gesonderte Anmeldebestätigung erhalten). Der Einwahllink zum Seminar wird einen Tag vor Durchführung versendet.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

    * Pflichtfelder

    Quo vadis IPReG? Status quo zu Gesetzen und Richtlinien – unter besonderer Berücksichtigung von baulichen Anforderungen an stationäre Pflegeeinrichtungen

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    Das neue Intensiv- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) ist am 29.10.2020 in Kraft getreten. Seit dem 18.03.2022 ist die dazu gehörige Richtlinie zur Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in Kraft. Ein aktueller Beschluss ermöglicht eine Übergangsregelung für die Verordnungen von Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege nach der häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKL-RL des G-BA) bis zum 31.10.2023.

    Ziel des IPReG ist zum einen eine Verbesserung der Versorgung von Versicherten mit Intensivpflege-Bedarf hier werden insbesondere Anreize für eine Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen gesetzt. Zum anderen zielt das IPReG auf die Hinführung beatmeter oder trachealkanülierter Menschen zur Dekanülierung, zur Entwöhnung von der invasiven Beatmung oder eine Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung. Eine Zusammenfassung der wesentlichen Regelungen.

    • Es wird ein neuer Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege in das SGB V aufgenommen. Nur besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte dürfen außerklinische Intensivpflege verordnen.
    • Außerklinische Intensivpflege kann in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, in qualitätsgesicherten Intensivpflege-Wohneinheiten, in der eigenen Häuslichkeit sowie in geeigneten Orten, wie z.B. betreuten Wohnformen, Schulen, Kindergärten und Werkstätten erbracht werden.
    • Damit Patientinnen und Patienten in der Intensivpflege dauerhaft qualitätsgesichert versorgt werden, haben die Medizinischen Dienste im Auftrag der Krankenkassen im Rahmen einer persönlichen Begutachtung am Leistungsort jährlich insbesondere zu prüfen, ob die medizinische und pflegerische Versorgung sichergestellt werden kann.
    • Damit die Unterbringung in einer stationären Einrichtung nicht aus finanziellen Gründen scheitert, werden Intensiv-Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen weitgehend von Eigenanteilen entlastet.
    • Die Kostenübernahme gilt für sechs Monate auch dann weiter, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person bessert und außerklinische Intensivpflege nicht mehr nötig ist. Die Krankenkassen können die Leistungsdauer in ihrer Satzung noch verlängern.

    Um die sichere Durchführung der intensivpflegerischen Maßnahmen zu gewährleisten, braucht es bauliche, personelle und organisatorische adäquate Rahmenbedingungen. Jedoch ist weiterhin offen, welche baulichen Anforderungen durch das IPReG an außerklinische Intensivpflege gestellt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hätte sich gewünscht, in seiner Richtlinie zur Anpassung der Übergangsregelung zur außerklinischen Intensivpflege, die seit dem 01.01.2023 gültig ist, qualitätssichernde Vorgaben zu den Anforderungen (pflegerisch, technisch, baulich) machen zu können. Der Gesetzgeber hat diesem Wunsch jedoch nicht entsprochen. Diese Anforderungen sind noch über die Rahmenempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu verhandeln (§ 132l SGB V).

    Die soleo* GmbH hat eine erste nicht abschließende Empfehlung für bauliche und organisatorische Anforderungen an Intensivpflege in stationären Pflegeeinrichtungen erarbeitet, um interessierten Betreibern eine fachlich gute Begleitung anzubieten.

    • Bereitstellung von für die Intensivpflege besonders geeigneter Therapieräume (Größe, Ausstattung, Ansprechend für alle Sinnesorgane)
    • Rollstuhlgerechte Einzelzimmer mit ausreichend Platz für die Behandlungspflege (u.a. Überwachung des Vitalwerte, Pflege des Tracheostomas, Sekretmanagement) und Sicherstellung der Bewegungsfreiheit trotz Unterbringung der notwendigen medizinischen Geräte sowie zusätzlich erforderlichem Stauraum.
    • Medizinische Geräte müssen durch technische Sicherheitsvorkehrungen auch im Falle eines Stromausfalls weiterhin durchgängig funktionsfähig sein. Ein hausinterner Notfallplan mit besonderem Fokus auf die Intensivpflege-Patienten ist in Abstimmungen mit Ärzten, Pflegenden und Therapeuten zu erarbeiten.
    • Im Neubau: Flurbreite, die das Verschieben und Rangieren von Pflegebetten ermöglicht, sowie für den Liegendtransport angepasste Türbreiten im Wohnbereich.
    • Größe der Gemeinschaftsräume auch bei Mitführung von medizinischen Geräten ausreichend Bewegungsfreiheit.
    • In Küchen der Wohnbereiche Möglichkeiten zur Zubereitung speziell erforderlicher Mahlzeiten vorsehen.
    • Anpassung von Lagerflächen, Funktions- und Diensträumen an besondere Anforderungen
    • Bei technischer Ausstattung Einplanung u.a. Mehrbedarf an Steckdosen, eigenes EDV-Netz (Stichwort Telemedizin) sowie Insektenschutzgitter.

    Trotz vieler noch offener Fragen kann die Erweiterung auf außerklinische Intensivpflege für stationäre Pflegeeinrichtungen von Interesse sein, um sich von Wettbewerbern abzusetzen und ein besonderes Profil zu erwerben. Dabei sollten vorab die qualitativ hohen pflegerischen, technischen und gegebenenfalls baulichen Anforderungen geprüft werden.

    Informationen zum IPReG sind auch zu finden unter:
    https://www.g-ba.de/themen/veranlasste-leistungen/ausserklinische-intensivpflege/